Verfrachtung von Pflanzenschutzmittel in der Behandlungsflüssigkeit durch Luftbewegung auf Nichtzielflächen.
Ausgewachsene und geschlechtsreife Insekten bzw. Milben
Pflanzenschutzmittel mit einer speziellen Wirkung gegen Milben (Spinnentiere). Es besteht in der Regel keine Wirkung gegen Insekten.
Der Anwendungsbereich ist die Örtlichkeit, in der ein Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf, z. B. im Freiland, in Räumen oder im Gewächshaus. Dabei bezeichnet der Begriff „Gewächshaus“ begehbare, ortsfeste, in sich abgeschlossene Produktionsstandorte mit transparenter Außenhülle. Die verwendeten lichtdurchlässigen Materialien (Glas, Kunststoff, Folie, etc.), die Beschaffenheit des Bodens (Betondecke, Folien, gewachsener Boden) und die Art der Lüftung sind dabei unerheblich. Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschreibt der Artikel 51 die Ausweitung des Geltungsbereichs von Zulassungen auf geringfügige Verwendungen (zuvor Genehmigung nach § 18a). Zulassungsinhaber, mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten befasste amtliche oder wissenschaftliche Stellen, landwirtschaftliche Berufsorganisationen oder berufliche Verwender können beantragen, dass der Geltungsbereich der Zulassung eines in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits zugelassenen Pflanzenschutzmittels auf geringfügige Verwendungen ausgeweitet wird, die darin noch nicht erfasst sind. (Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union)
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 beschreibt der Artikel 53 eine Notfallsituationen im Pflanzenschutz (zuvor Genehmigung nach § 11.2). Abweichend von Artikel 28 kann ein Mitgliedstaat unter bestimmten Umständen für eine Dauer von höchstens 120 Tagen das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels für eine begrenzte und kontrollierte Verwendung zulassen, sofern sich eine solche Maßnahme angesichts einer anders nicht abzuwehrenden Gefahr als notwendig erweist. (Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union)
In der Veordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates beträgt seit dem 14.06.2011 die Aufbrauchfrist insgesamt 18 Monate. Alle Pflanzenschutzmittel, deren Zulassungen vor dem 14.06.2011 ausgelaufen sind, behalten die bisherige Aufbrauchfrist von vollen 2 Kalenderjahren. Die neue Reglung der Aufbrauchfrist setzt sich zusammen aus der Abverkaufsfrist (Verkauf und Vertrieb bestehender Lagerbestände) die in der Regel maximal 6 Monaten beträgt und der Aufbrauchfrist (Beseitigung, Lagerung und Verbrauch von Lagerbeständen) von maximal 12 Monaten.
In der Verordnung wird die Aufbrauchfrist in Artikel 46 wie folgt beschrieben:
"Hebt ein Mitgliedstaat eine Zulassung auf, ändert er sie oder verlängert er sie nicht, so kann er eine Aufbrauchfrist für Entsorgung, Lagerung, Inverkehrbringen und Verbrauch der bereits bestehenden Lagerbestände einräumen. Soweit die Gründe für die Aufhebung, die Änderung oder die Nichtgewährung der Erneuerung der Zulassung nicht den
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt betreffen, wird die Aufbrauchfrist begrenzt und beträgt höchstens sechs Monate für den Verkauf und den Vertrieb und zusätzlich höchstens ein Jahr für die Beseitigung, die Lagerung und den Verbrauch der Lagerbestände des betreffenden Pflanzenschutzmittels."
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union)
Diese Pflanzenschutzmittel können eine bereits längere Zeit vorhandene Infektion erfolgreich bekämpfen (wenn schon Befallssymptome sichtbar sind). Bisher gibt es diese Wirkstoffe nur für die Bekämpfung von ektoparasitischen Pilzen wie den Mehltau.
Unter der Formulierung versteht man die Art der Zubereitung des handelsfertigen Produkts, z. B. als wasserdispergierbares Pulver oder Suspensionskonzentrat. Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)
Pflanzenschutzmittel, die eine Wirkung auf pilzliche Infektionen der Pflanzen besitzen.
Pflanzenschutzmittel, mit denen unerwünschter vegetativer Beiwuchs (Unkräuter/Ungräser) bekämpft werden kann.
Die Indikationen beschreiben die Anwendung eines Pflanzenschutzmittels. Mit den Indikationen ist vorgegeben, gegen welchen Schadorganismus, in welcher Kultur, wie oft und in welcher Konzentration das Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden darf. Diese Ausführungen sind für den Anwender verpflichtend. Ein Gebrauch der Pflanzenschutzmittel außerhalb der vorgegebenen Indikationen ist nicht Rechtens und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Pflanzenschutzmittel, mit den Insekten bekämpft werden.
Wenn das BVL eine Indikation mit der Erläuterung "Jungpflanzen" oder "Jungpflanzenanzucht" versieht, dann sind damit Pflanzen in der Anzucht gemeint, die sich noch nicht am endgültigen Standort bzw. noch nicht in der Weiterkultur zur verkaufsfähigen Ware befinden. Es handelt sich also z.B. um Pflanzen, die noch nicht ins Freiland oder Gewächshaus ausgepflanzt sind oder um Pflanzen vor dem Topfen in den Endtopf. Die anschließend an den Endstandort verpflanzte Kultur ist dann keine Jungpflanze mehr. Junge Pflanzen von Kulturen, die in Direktsaat produziert werden, sind in diesem Sinne keine Jungpflanzen.
Fazit:
Siehe auch BVL-Fachmeldung vom 22.09.2009: Pflanzenschutzmittel-Anwendung in Jungpflanzen und bei Beerntung von Kulturen vor Erreichen der art- und sortentypischen Größe
Bezeichnet die Wirkung eines Mittels, wenn es Infektionsstellen aktiv bekämpft und diese im Anfangsstadium stoppen kann.
Wenn nicht anders vermerkt bezieht sich die Anzahl der Behandlungen auf die Bekämpfung des angegebenen Schadorganismus. Teilweise ist zusätzlich die maximale Zahl der Behandlungen in der Kultur bzw., bei mehrjährigen Kulturen, in einer Vegetationsperiode angegeben. Diese Zahl darf nicht überschritten werden, auch wenn das Mittel gegen verschiedene Schadorganismen hintereinander oder bei erneutem Befall eingesetzt werden soll. Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)
In der Regel wird der Mittelaufwand pro Flächeneinheit genannt (z. B. kg/ha oder l/ha). Ist der Aufwand als Konzentration angegeben (%), so bedeutet dies bei festen Formulierungen kg je 100 l Wasser (= Gewichts-%) und bei flüssigen Formulierungen l je 100 l Wasser (= Volumen-%).
Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)
MoA ist die Abkürzung für Mode of Action (Wirkungsweise). Fungizide, Insektizide und Herbizide haben eine spezifische Wirkungsweise. Die Komitees aus FRAC, IRAC und HRAC haben Listen zusammen gestellt, in denen die Pestizide hinischtlich ihrer Wirkstoffe und Wirkungsweisen in bestimmte Gruppen und Untergruppen eingeteilt werden. Tritt eine Resistenz in einer Wirkstoffgruppe auf, wird diese Minderwirkung bei allen Wirkstoffen aus dieser Gruppe (gleiche Wirkungsweise (MoA)) auftreten. In diesem Fall spricht man von einer Kreuzresistenz. Um Resistenzbildungen zu vermeiden und ein gutes Resistenzmanagment durchführen zu können, müssen bei der Anwendung von Spritzfolgen Wirkstoffgruppenwechsel vorgenommen werden.
Auflagen zum Schutz von Bienen - Naturhaushalt Bienen: Diese Auflage beschreibt den Einsatz der Wirkstoffe hinsichtlich einer Ausbringung in die Blüte. Bei allen landwirtschaftlichen Aktivitäten ist der Schutz der Bienen zu beachten. Gemäß der Bienenschutzverordnung ist zu beachten, dass bienengefährliche Pflanzenschutzmittel niemals in blühende Bestände angewendet werden dürfen. Dies gilt auch, wenn sich im direkten Nahbereich des Bestandes blühende Nachbarkulturen, Unkräuter und Bienenstöcke befinden. Es gilt auch die Auflage NN410 zum Schutz von anderen bestäubenden Insekten zu beachten!
Auflagen zum Gewässerschutz - Naturhaushalt Grundwasser:Betrifft die Versickerungseigenschaften der Wirkstoffe und die Verlagerung ins Grundwasser. Mobile Wirkstoffe dürfen während der in der Auflage genannten Zeitspanne und bei bestimmten Bodenarten mit schwachem Bindungsvermögen oder auf drainierten Flächen nicht eingesetzt werden.
Auflagen zum Schutz der Nützling - Naturhaushalt Nützlinge: Diese Auflagen beschreiben die Seiteneffekte/Auswirkungen der Wirkstoffe auf die Nützlingspopulationen.
Abstandsauflagen zum Schutz von Fauna und Flora in Hecken und Gehölzen: Die NT-Auflagen beschreiben die Anwendungsbestimmungen zum Schutz von Nichtziel-Organismen. "N" steht für Naturhaushalt. "T" steht für terrestrisch (landlebende Fauna und Flora). Geschützt werden sollen vor allem Kleinstrukturen wie Feldraine, Hecken, Gehölze, Gehölzinseln, Wegböschungen mit einer Mindestbreite von 3 m.
Der Begriff Nützlinge beschreibt "natürliche Feinde" von Schaderregern. Sie bekämpfen die Schaderreger, indem sie sich entweder räuberisch von ihnen ernähren oder sie parasitieren, z.B. legen sie ihre Eier in dem Wirtstier ab.
Nützlinge finden ihren Einsatz hauptsächlichen im Biologischen Pflanzenschutz. Hier sollen sie zu einem verminderten Pestizideinsatz beitragen. Zu den bekanntesten Nützlingen gehören die Florfliege (Chrysoperla carnea), der Marienkäfer (Coccinella septempuncata) und die Raubmilbe (z.B. Phytoseiulus persimilis).
Abstandsauflagen zu Gewässern - Schutz von Wasserorganismen: Mit dieser Auflage und den angegebenen Abständen zu Oberflächengewässern sollen die Abdrift von Mitteln und die Abschwemmung von Boden an dem Wirkstoffteilchen haften in benachbarten Gewässer verhindert werden. Der Abstand wird immer von der Böschungsoberkante aus gemessen.
Bei manchen Arten von Insekten kommt das Jungtier in relativ ausgereifter Form zur Welt. Dies wird als Nymphe bezeichnet. Die Nymphe ähnelt der Erwachsenenform, besitzt aber noch keine oder nur teilweise ausgebildete Flügel und keinen Fortpflanzungsapparat. Sie verwandelt sich durch einen allmählichen Vorgang ohne Puppenstadium zum ausgewachsenen Tier.
Spezielle Wirkung der Pflanzenschutzmittel, die die Eientwicklung der Insekten und Milben unterbindet.
Pflanzenstärkungsmittel sind Stoffe, die die Widerstandsfähigkeit von Pflanzen gegen Schadorganismen erhöhen, Pflanzen vor nichtparsitären Beeinträchtigungen schützen oder für die Anwendung von Schnittpflanzen bestimmt sind.
Siehe auch auf der BVL-Homepage: Pflanzenstärkungsmittel.
Bezeichnet die Verträglichkeit eines Pflanzenschutzmittels gegenüber der Kulturpflanze. In manchen Fällen kann es zu einer Unverträglichkeit nach der Ausbringung kommen und die Pflanze stark schädigen. Insbesondere Blüten und junges Pflanzengewebe können empfindlich reagieren, im Detail wird nach Blattverträglichkeit und Blütenverträglichkeit unterschieden.
Resistenz bedeutet Widerstandsfähigkeit eines Organismus gegen eine schädigende Einwirkung. Diese Widerstandsfähigkeit kann für den Anbauer zum Vorteil sein. Beispiel: Resistenz einer Pflanzenart gegen einen bestimmten Schadorganismus. Allerdings können auch die Schadorganismen ihre Widerstandsfähigkeit gegen Pflanzenschutzmittel erhöhen. Dies betrifft in der Regel Pflanzenschutzmittel, die nur einen Wirkort im Schadorganismus (one-site-inhibitors) haben und damit den Schadorganismus nicht über mehrere Wege bekämpfen. Um eine Resistenzbildung zu vermeiden ist es sehr wichtig, nicht immer das gleich Mittel mit dem gleichen Wirkstoff zu verwenden, sondern einen Wirkstoffwechsel mit einem Mittel aus einer anderen Wirkstoffgruppe vorzunehmen.
Auflagen zum Schutz für Folgearbeiten: Regelt die Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung (PSA) und der Wiederbetretungsfristen der Flächen/Häuser bei Folgearbeiten, um einen ausreichenden Schutz für Anwender und Arbeitskräfte zu erreichen.
Auflagen zum Schutz der Anwender - Masken und Filter:z.B. ST2221: Halbmaske DIN 58 646-HM mit Kombinationsfilter DIN 3181-A1-P2 (Kennfarbe: braun/weiß) tragen bei Ausbringung/Handhabung des anwendungsfertigen Mittels in Raumkulturen.
Nach der Applikation wird das Pflanzenschutzmittel von der Pflanze aufgenommen und der Wirkstoff im Gefäßsystem in der gesamten Pflanze verteilt. Je nach Ausbringung kann die Aufnahme über Wurzeln oder die oberirdischen Pflanzenteile erfolgen.
Hat die gleiche Bedeutung wie Translaminar. Der Wirkstoff der Pflanzenschutzmittel durchdringt das benetzte Pflanzengewebe von der Blattoberseite bis zur Blattunterseite. Es erfolgt keine Verteilung in der gesamten Pflanze über das Gefäßsystem, d.h. diese Mittel haben einen lokalen Wirkort und der Neuzuwachs wird nicht geschützt.
Bezeichnet die Wirkung von Pflanzenschutzmitteln, deren Wirkstoffe das getroffene Blattgewebe von der Blattoberseite zur Blattunterseite durchdringen. Diese Mittel werden nicht in der gesamten Pflanze mit dem Saftstrom verteilt und haben daher nur einen lokalen Wirkort, d.h. sie wirken ausschließlich auf den benetzten Pflanzenteilen.
Laut § 30 des Pflanzenschutzgesetzes darf ein in Deutschland zugelassenes Pflanzenschutzmittel auch von anderen als dem Zulassungsinhaber auf der Grundlage einer Vereinbarung mit diesem unter einer abweichenden Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden. Dies bezeichnet man als Vertriebserweiterung.
Für die Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln auf Basis von Vertriebserweiterungen gelten genau die gleichen Vorschriften wie für die Grundzulassung. Das BVL vergibt für das auf Grund einer Vertriebserweiterung in den Verkehr gebrachte Pflanzenschutzmittel eine Vertriebsnummer. Diese unterscheidet sich in den beiden Ziffern nach dem Bindestrich von der Zulassungsnummer des zugehörigen Pflanzenschutzmittels, z. B. 001234-60 für eine Vertriebserweiterung statt -00 für die Grundzulassung, und ist in der Kennzeichnung vollständig anzugeben. Quelle: BVL - Kennzeichnung von Vertriebserweiterungen
Die Wartezeit ist zwischen letzter Anwendung des Pflanzenschutzmittels und Ernte bzw. frühestmöglicher Nutzung des Erntegutes einzuhalten. Wenn nichts Besonderes vermerkt ist, bezieht sich die Wartezeit auf die in der linken Spalte angegebene Kultur.
Abkürzungen:
Die Einteilung der Wirkstoffe nach Wirkmechanismen (Resistenzklassen) erfolgt anhand der internationalen Kodierung des Fungicide Resistance Action Committees (FRAC). Die Wirkmechanismen werden als Kodes verwaltet. Der Kode setzt sich aus einer Hauptgruppe und einer Untergruppe zusammen, z.B. A1 (=A (main group) 1 (sub-group)). Die Hauptgruppe klassifiziert die Wirkungsweise (Mode of Action) der Wirkstoffe und die Untergruppe den Angriffspunkt (Wirkstoffgruppe). Aber nicht jede Hauptgruppe beinhaltet auch eine Untergruppe, da zum Beispiel nur ein Angriffspunkt in Hauptgruppe bekannt ist, z.B. P04. Die Zahlen in den Klammern beschreiben entweder vorherige Kennzeichnungen (z.B. HRAC 23 (K2)) oder den FRAC-Code, z.B. A1 (4).
Aufgeführt ist der Gehalt für den Grundkörper und, falls zutreffend, der Gehalt für die Wirkstoffvariante. Wirkstoffvarianten sind z. B. Ester oder Salze.
Bei biologischen Mitteln ist der Wirkstoffgehalt zusätzlich in biologischen Einheiten angegeben. Solche Einheiten sind "cfu" (koloniebildende Einheiten, nach englisch: colony forming units), "IU" (Internationale Einheiten, International Units) oder „Sporen“ und „Granula“ (Einschlusskörper mit einem Viruspartikel).
Einige Wundverschlussmittel und Wildrepellents enthalten keinen spezifischen Wirkstoff. In diesen Fällen erscheinen ersatzweise die Sammelbezeichnungen „Baumwachse, Wundbehandlungsmittel“ bzw. „Wildschadenverhütungsmittel“.
Es wird empfohlen, Pflanzenschutzmittel mit demselben Wirkstoff bzw. Wirkstoffen, zwischen denen Kreuzresistenz auftreten kann, nicht zu häufig in einer Saison einzusetzen (bei Herbiziden auch nicht über mehrere Jahre hintereinander), sondern den Wirkstoff zu wechseln. Damit kann der Selektion von Resistenzen von Schadorganismen vorgebeugt werden. Bei einem Resistenzrisiko sind Hinweise in Form von Kennzeichnungsauflagen angegeben. Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)
Laut der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und es Rates werden Zonen für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln gemäß Artikel 3 Absatz 17 festgelegt.
Zone A — Norden: Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten Dänemark, Estland, Finnland, Lettland, Litauen und Schweden
Zone B — Mitte: Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten Belgien, Deutschland, Irland, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechische, Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich.
Zone C — Süden: Zu dieser Zone gehören folgende Mitgliedstaaten Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Malta, Portugal, Spanien, Zypern.
(Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union, Anhang 1)
Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln sind stets zeitlich befristet. Eine erneute Zulassung setzt einen entsprechenden Antrag des Zulassungsinhabers und eine Prüfung durch die Zulassungsbehörden voraus. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Zeit bis zur Erteilung der erneuten Zulassung durch eine Verlängerung überbrückt werden. Solche Verlängerungen sind in diesem Verzeichnis berücksichtigt. Endet eine Zulassung, dann gibt es in der Regel eine Aufbrauchfrist bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres. Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)
Am 1. Januar 2009 hat es eine Änderung bei den Zulassungs- und Registrierungsnummern bei Pflanzenschutzmitteln gegeben. Bisher hatten Pflanzenschutzmittel eine 4+2-stellige Zulassungsnummer: 4 Ziffern, ein Bindestrich und 2 weitere Ziffern, z. B. 4394-00. Wurde ein Mittel nach Ablauf der Zulassungsperiode erneut zugelassen, änderte sich die Zulassungsnummer nicht. Seit Januar 2009 werden zwei zusätzliche Ziffern vor die Zulassungsnummer gesetzt, so dass diese nun 6+2-stellig ist, z. B. 024394-00. Diese beiden zusätzlichen Ziffern ändern sich, wenn das BVL nach Zeitablauf eine erneute Zulassung erteilt, so dass daran nun die „Zulassungsgeneration“ erkennbar ist.
Pflanzenschutzmittel können gemäß § 15d des Pflanzenschutzgesetzes auch unter einer abweichenden Bezeichnung in Verkehr gebracht werden. Für diese Vertriebserweiterungen vergibt das BVL Vertriebsnummern, die in den Ziffern vor dem Bindestrich mit der Nummer des zugelassenen Mittels übereinstimmen und nach dem Bindestrich eine Nummer haben, die nicht „00“ ist, z. B. 024394-60.
Quelle: Pflanzenschutzmittel-Verzeichnis 2010 (Teil 2, 4 und 7)